Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2010 bei verbilligter Vermietung

24. November 2009 von Nico Scholz

Witte&Scholz_YouTube_09104

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Marktmiete.

Deshalb muss Folgendes beachtet werden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten.

Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 01.01.2010 ggf. angepasst werden.

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

1 Antwort

  1. Nico Scholz

    Es empfiehlt sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.

Kommentieren:

Bitte beachten Sie: Die Kommentare werden moderiert freigeschalten.

Über das SteuerlandBlog – Der Blog rund um das Thema Steuern / Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR / Steuerberater in Rottweil

Wir begrüßen Sie zu unserem SteuerlandBlog. Hier finden Sie nicht nur die neuesten Meldungen und Trends aus dem Steuerland. Hier können Sie auch interessante Kommentare und Meinungen dazu lesen - und selbst schreiben! Wir laden Sie herzlich dazu ein, an unserer Plattform teilzunehmen und gemeinsam mit Anderen aktuelle Themen zu diskutieren. Bestimmt findet sich dabei auch der eine oder andere gute Tipp. Am besten, Sie steigen jetzt gleich als SteuerlandBlogger ein. Dazu einfach am ausgewählten Beitrag "Kommentieren" anklicken. Und los geht's - denn SteuerlandBlog ist Ihre Welt!

KANZLEI WITTE & SCHOLZ STEUERBERATER  |  Konrad-Witz-Straße 40  |  78628 Rottweil  |  Telefon 0741 - 23 807  |  Telefax 0741 - 13 807  |  www.witte-scholz.de