Steuerlich anzuerkennende Betriebsveranstaltung nicht ohne Aushilfskräfte
Nur wenn eine Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern, auch den Aushilfskräften, offen steht, ist in der Regel eine pauschale Lohnbesteuerung möglich (FG München, Urteil vom 30.04.2009 – 15 K 3193/06).
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2000 bis 2003 als gewerbliches Einzelunternehmen die Herstellung von Magnetspielen. Sie beschäftigte in ihrem Betrieb vier feste Angestellte und in diesem Zeitraum darüber hinaus eine wechselnde Anzahl von 17 bis 28 Aushilfskräften. Die Aushilfskräfte waren jeweils nur zeitweise für verschiedene Hilfstätigkeiten (z.B. Klebe- und Vorsortierarbeiten) angestellt. In den Streitjahren unternahm die Klägerin zusammen mit den vier fest angestellten Mitarbeiterinnen, einer der Aushilfskräfte sowie mit der im Privathaushalt der Klägerin angestellten Haushaltshilfe jeweils eine einwöchige Reise nach Italien, deren Kosten die Klägerin vollständig übernahm. Die Klägerin behandelte die Reisen als Betriebsveranstaltungen und versteuerte sie für ihre vier festen Angestellten nach Maßgabe einer pauschalierten Lohnsteuer von 25% der Kosten. Das Finanzamt hingegen sah in den jährlichen Reisen keine Betriebsveranstaltungen sondern individuell zu besteuernde geldwerte Vorteile (Arbeitslohn).
Das Finanzgericht (FG) bestätigte in seinem Urteil die Rechtsansicht des Finanzamtes und sah die Klage in diesem Punkt als unbegründet an.
Zum Arbeitslohn zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Unerheblich ist dabei, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Zahlt der Arbeitgeber Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, so kann er die Lohnsteuer hierauf – abweichend vom Regelverfahren der individuellen Lohnbesteuerung – mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die pauschale Lohnsteuer als eigene Schuld zu übernehmen.
Im vorliegenden Fall sahen die Richter in den Reisen nach Italien keine Betriebsveranstaltungen, sodass die Voraussetzungen einer lohnsteuerrechtlichen Pauschalierung dieser Reisekosten aus ihrer Sicht nicht erfüllt waren. Von Betriebsveranstaltungen könne nur gesprochen werden, wenn die Teilnahme daran allen Arbeitnehmern des Betriebs oder zumindest allen Arbeitnehmern einer bestimmten Betriebsabteilung offensteht. Einzig überzeugender Abgrenzungsgrund für die Teilnahme nur bestimmter Mitarbeiter wäre eine betriebsorganisatorische Trennung der Arbeitsabläufe von verschiedenen Arbeitnehmergruppen. Im vorliegenden Fall seien zwar von freien Mitarbeitern und Festangestellten unterschiedliche Arbeiten ausgeführt worden, hierin sei aber noch keine ausreichende betriebsorganisatorische Trennung zu sehen.
Das Gericht sah in der konkreten Auswahl des Teilnehmerkreises für die Reisen vielmehr eine besondere Auszeichnung des langjährigen Stammpersonals und den der Klägerin aus anderen Gründen persönlich näher stehenden Personen. Solche Zuwendungen an einen auserwählten Kreis von Arbeitnehmern hätten einen individualisierten Entlohnungszweck und würden – wie vom Finanzamt durchgeführt – der regulären Lohnbesteuerung als geldwerter Vorteil unterliegen.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer


24. November 2009 um 10:02 Uhr
DER STEUERLAND-HINWEIS:
Im Hinblick auf die in Kürze bei vielen Betrieben wieder anstehenden Weihnachtsfeiern ist das Thema der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen von besonderem Interesse.