Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
- neue Urteile 2009 des Bundesfinanzhofes -
Folgende Kriterien müssen Sie bei der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Betriebsveranstaltungen beachten:
- Eine Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn diese einen gesellschaftlichen Charakter hat (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern). Die Veranstaltung muss jedoch allen Arbeitnehmern des Betriebes oder der Organisationseinheit des Betriebes offen stehen.
- Die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendeten geldwerten Vorteile sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Summe aller Kosten die Freigrenze von 110 Euro (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) pro Arbeitnehmer und pro Veranstaltung nicht übersteigen.
- Wird der Betrag von 110 Euro pro Veranstaltung überschritten, so ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig (nicht nur der über 110 Euro hinausgehende Teil). Die Lohnsteuer kann jedoch mit 25% durch den Arbeitgeber pauschaliert werden. In diesem Fall sind die Zuwendungen beitragsfrei in der Sozialversicherung.
- Es sind zwei herkömmliche Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr steuerfrei zulässig. Die dritte (und jede weitere) Betriebsveranstaltung ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat jedoch ein Wahlrecht, welche Betriebsveranstaltung er als steuerpflichtig behandelt. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mit 25% ist auch in diesem Fall möglich.
- Nehmen Angehörige oder Gäste des Arbeitnehmers an der Betriebsveranstaltung teil, so ist der auf diese Personen entfallende Anteil an den Gesamtkosten dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
BFH-Urteil vom 15.01.2009 – keine Pauschalversteuerung bei geschlossenem Teilnehmerkreis.
In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streifall führte der Arbeitgeber verschiedene Fachtagungen seiner angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Der Arbeitgeber ging von einer Betriebsveranstaltung aus und versteuerte die den Führungskräften zugewendeten geldwerten Vorteile mit dem Pauschsteuersatz in Höhe von 25%. Das Finanzamt war hiermit nicht einverstanden und ermittelte hingegen die Lohnsteuer mit dem wesentlich höheren Nettosteuersatz, was zusätzlich Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslöste.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt. Er führt aus, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Arbeitnehmern offen stehe. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht (wie im Streitfall) als Bevorzugung bestimmter Personengruppen erweisen. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% ist zudem nicht möglich, da diese einfache und sachgerechte Versteuerung nur bei Beteiligung der gesamten Belegschaft mit unterschiedlichen Lohngruppen angewendet werden darf.
BFH-Urteil vom 30.04.2009 – Verbindung einer Betriebsversammlung mit einem Betriebsfest.
Veranstaltungen eines Arbeitgebers, die sowohl aus einem rein betrieblichen Teil (Betriebsversammlung) als auch aus einem rein geselligen Teil (Betriebsfest) bestehen, führen dann zu Arbeitslohn, wenn die auf das Betriebsfest entfallenen Kosten pro Arbeitnehmer die Freigrenze von 110 Euro überschreiten. Dieser anteilige Betrag ist dann in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig, kann aber durch den Arbeitgeber mit 25% pauschaliert werden und führt somit zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Im Streitfall des BFH-Urteils führte der Arbeitgeber auf einem Dampfschiff eine Betriebsversammlung mit Seminaren und Workshops durch, an die sich abends ein Betriebsfest anschloss. Die auf das Betriebsfest (Betriebsveranstaltung) entfallenen Kosten waren auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung wie folgt zu ermitteln:
1. Zunächst sind die Kosten, die dem rein betrieblichen Teil zugeordnet werden können, (z.B. Miete für Seminarraum, Dozenten), und die Kosten, die der Betriebsveranstaltung zugeordnet werden können (Kosten für Tanzsaal, Musik), dem jeweiligen Bereich zuzuweisen.
2. Die verbleibenden Kosten, die auf beide Bereiche fallen, und zu denen insbesondere die Kosten für Beförderung, Unterbringung und Verpflegung gehören, sind nach den Zeitanteilen aufzuteilen, die auf den betrieblichen und auf den geselligen Teil entfallen. Hierbei bleiben jedoch die Zeiten für die Beförderung zu und von der Veranstaltung außer Betracht, es wird also nur die Zeit zu Grunde gelegt, die am Veranstaltungsort verbracht wird.
3. Übersteigen die Kosten, die dem geselligen Teil unmittelbar (Nr.1) und anteilig (Nr.2) zugeordnet werden können, zusammen die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer, ist diese Summe in voller Höhe als Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig, kann aber durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschaliert werden und ist somit beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer, Sozialversicherung


8. Januar 2010 um 09:16 Uhr
Was können Sie Ihrem Arbeitnehmer noch steuerfrei zukommen lassen?
Sehen Sie hierzu unser Themenrundschreiben steuerfreie Arbeitgeberleistungen.
18. November 2010 um 17:45 Uhr
Danke sehr an den Webmaster.
Gruss Nelly