Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig
Das Niedersächsische Finanzgericht hält die fortdauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. Der 7. Senat hat ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt (Beschluss vom 25.11.2009 – 7 K 143/08).

Seit 1991 wird der Solidaritätszuschlag mit Unterbrechungen im Wege einer sog. Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Diese Ergänzungsabgabe hat nach Auffassung der Richter spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren. Eine Ergänzungsabgabe diene nach den Vorstellungen des Gesetzgebers lediglich der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollten die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf, der nicht mithilfe der Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden darf.
Lesen Sie zu diesem Thema auch die Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler, der das Verfahren vor dem FG Niedersachsen unterstützt.
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater
Veröffentlicht in Sonstige Steuern


26. November 2009 um 09:09 Uhr
Wir sehen aber wenig Hoffnung darin, dass der Solidaritätszuschlag zurückbezahlt wird.
9. Dezember 2009 um 12:20 Uhr
Mit Schreiben vom 07.12.2009 – IV A 3 – S 0338/07/10010 hat das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden angewiesen, sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig vorzunehmen.
Für den Steuerzahler hat die vorläufige Steuerfestsetzung des Solidaritätszuschlags den Vorteil, dass gegen den Steuerbescheid nicht mehr mit einem Einspruch vorgegangen werden muss, um diesen offenzuhalten, um so ggf. von einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren zu können.
Die Finanzämter sind angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk spätestens ab dem 23.12.2009 in jeden Steuerbescheid aufzunehmen.
Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
16. Dezember 2009 um 08:07 Uhr
FG Münster: Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 verfassungsgemäß
Nach Auffassung des 1. Senats des Finanzgerichts Münster steht die Erhebung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 mit der Verfassung in Einklang (Urteil vom 08.12.2009 – 1 K 4077/08 E).
Das FG Münster teilt damit nicht die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dem Bundesverfassungsgericht jüngst die Frage der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 zur Klärung vorgelegt hat (vgl. hierzu unsere News vom 25.11.2009).
Es sei – so der Senat in seiner mündlichen Urteilsbegründung – höchstrichterlich geklärt, dass eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG) nicht nur befristet erhoben werden dürfe. Die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf für die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahr 2007 gedeckt gewesen sei. Die im sog. Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Ergänzungszuweisungen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätige, dass die Kosten der deutschen Einheit, die tragendes Motiv des Gesetzgebers zur Einführung des Solidaritätszuschlages gewesen seien, als begrenzt eingeschätzt würden. Ihre Deckung könne, auch wenn der Zeitraum als langfristig zu bezeichnen sei, durch die Erhebung der Ergänzungsabgabe erfolgen.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Münster vom 09.12.2009.
Die Entscheidung liegt derzeit noch nicht im Volltext vor. Sobald dies der Fall ist, wird sie in der Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter http://www.nrwe.de abrufbar sein.