Folgende Unterlagen können im Jahr 2010 vernichtet werden

24. November 2009 von Nico Scholz

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2009 vernichtet werden: 

  • Aufzeichnungen aus 1999 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.1999 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1999 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1999 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 1999 oder früher. 
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2003 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2003 oder früher. 

 

Sehen Sie hierzu auch unser Rundschreiben:

Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen

http://twurl.nl/0hnm7c

 

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer

1 Antwort

  1. Nico Scholz

    Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

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