Anschaffungsnahe Aufwendungen
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind – unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen – nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen (BFH, Urteil v. 25.08.2009 – IX R 20/08; veröffentlicht am 25.11.2009).

Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören u.a. die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).
Veröffentlicht in Einkommen-/Lohnsteuer


27. November 2009 um 12:13 Uhr
Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für höhere anschaffungsnahe Herstellungskosten ist unterschiedslos auf alle Erhaltungsarbeiten anzuwenden, wenn es sich um die Durchführung einheitlicher Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Damit stellt der BFH klar, dass die in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG enthaltene Ausnahme für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten, wie Schönheitsreparaturen, Ersatz beschädigter Fensterscheiben oder Reinigungsmaßnahmen, nur greifen kann, wenn diese isoliert durchgeführt werden, der Stpfl. also darauf verzichtet, im selben VZ noch andere Erhaltungsaufwendungen zu leisten. Da der BFH es abgelehnt hat, auch nur einen Teil der Aufwendungen unter die Ausnahmeregelung für üblichen Erhaltungsaufwand zu subsumieren, führt diese Gesamtwürdigung zu einer Abfärbung der schädlichen Arbeiten auf die an sich sofort abziehbaren jährlich üblichen Erhaltungsaufwendungen. Der Stpfl. muss daher darauf achten, dass er die 15%-Grenze für alle seine Maßnahmen einhält, oder die Drei-Jahres-Frist für seine außergewöhnlichen Erhaltungsaufwendungen beachtet.