Dienstag, 18. Juni 2013 von Nico Scholz
Mit Urteilen vom 12.06.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über Fragen der Umsatzbesteuerung von Maßnahmen der Berufsorientierung entschieden.
Die Kläger, bei denen es sich um private Einrichtungen handelt, haben an öffentlichen Schulen in deren Auftrag Testverfahren zur Feststellung der berufsübergreifend einsetzbaren Kompetenzen der Schüler und ihrer Neigungen durchgeführt. Diese Tests sind Teil der in den Unterricht integrierten Maßnahmen zur beruflichen Orientierung der Schüler vor dem Übergang in den Beruf. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Schüler auf einen Beruf ab. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die von der Finanzverwaltung zu erklärende Umsatzsteuerbefreiung.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat diese Entscheidungen bestätigt: Die Bescheinigung sei nur vorgesehen für Maßnahmen der Vorbereitung auf einen Beruf. Dabei müsse nach der bisherigen Rechtsprechung ein Bezug zu einem bestimmten Beruf gegeben sein. Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, durch die die Schüler zu einer fundierten Berufswahl erst befähigt werden sollten, fielen nicht darunter.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf schließen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch Maßnahmen zur beruflichen Orientierung im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl ein.
Anlass für die geänderte Rechtsprechung gibt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff des von der Umsatzsteuer befreiten “Schulunterrichts” im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Der europarechtlich geprägte Unterrichtsbegriff schließt über den klassischen Schulunterricht hinaus auch andere Tätigkeiten ein, die darauf zielen, berufswahlrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler zu entwickeln.
Da das Oberverwaltungsgericht über die Ordnungsgemäßheit der konkret in Rede stehenden Leistungen der klagenden Institute keine Feststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung treffen.
(BVerwG, Pressemitteilung vom 12.06.2013 zu den Urteilen 9 C 4.12 und 9 C 5.12 vom 12.06.2013)
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Montag, 17. Juni 2013 von Nico Scholz
Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine Blockhütte ist rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Gießen.
Die Klägerin hatte sich gegen einen Steuerbescheid der Stadt Grünberg gewandt, mit dem sie für das Jahr 2011 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161,18 Euro veranlagt worden war.
Die Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen in ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von 10% des Mietwertes. Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung “jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat”. Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Gegen die Veranlagung wandte die Klägerin ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte.
Das reicht aus, so urteilte nun die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. Eine Zweitwohnung erfordere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung, erfülle die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Weiteres. Das zeige insbesondere das Vorhandensein eines Stromanschlusses, einer Wasserversorgung, einer Küchennische und einer Toilette.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(VG Gießen, Pressemitteilung vom 13.06.2013 zum Urteil 8 K 907/12 vom 13.06.2013)
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Donnerstag, 13. Juni 2013 von Nico Scholz
Das Vermittlungsverfahren zur Reform der privaten Altersvorsorge ist erfolgreich beendet.
Vertreter von Bund und Ländern einigten sich im Vermittlungsausschuss am 6.6.2013 darauf, Aufwendungen zur Altersvorsorge, beispielsweise für eine Riester-Rente, auch künftig nur bis zur Höhe von 20.000 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Damit bleibt es bei der geltenden Rechtslage. Der Bundestag wollte ursprünglich den Förderhöchstbetrag auf 24.000 Euro anheben. Dies hatte der Bundesrat als unangemessene Bevorzugung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung kritisiert.
Ebenfalls rückgängig machen will der Vermittlungsausschuss eine vom Bundestag beschlossene Änderung zum sogenannten Wohnförderkonto. Auch hier soll es bei der derzeit geltenden Rechtslage zur Verzinsung bleiben. Der Bundesrat hatte bemängelt, dass die ursprünglich geplante Rechtsänderung die Altersvorsorge durch selbstgenutztes Wohneigentum zu stark begünstige (Bundesrat 5.6.2013, Pressemitteilung 121/2013).
Der Bundesrat hat diesem Kompromiss am 7.6.2013 zugestimmt.
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Mittwoch, 12. Juni 2013 von Nico Scholz
Sofortmaßnahmen der Steuerverwaltungen der vom Juni-Hochwasser betroffenen Bundesländer zur Vermeidung unbilliger Härten.
Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch geholfen werden.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers betroffene Steuerpflichtige vorsehen. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören u. a. die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.
Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.
(BMF, Mitteilung vom 7.6.2013)
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Dienstag, 11. Juni 2013 von Nico Scholz
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP haben einen Vorstoß der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Einführung einer Vermögensabgabe zurückgewiesen.
Die Fraktion hatte in einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/10770) die Einführung der Abgabe verlangt, da die Finanz- und Wirtschaftskrise tiefe Spuren in den öffentlichen Haushalten hinterlassen habe. Die Kosten zur Bewältigung seien auf rund 100 Milliarden Euro zu schätzen. Daher müsse es eine einmalige Vermögensabgabe geben, die von den reichsten 0,5 Prozent der Bevölkerung erhoben werden solle, erklärte die Fraktion in der Sitzung.
Der Gesetzentwurf wurde mit Koalitionsmehrheit abgelehnt. Die SPD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich, während die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dafür stimmte. Wie die Fraktion in ihrem Gesetzentwurf schreibt, soll die Vermögensabgabe 1,5 Prozent des Vermögens betragen und über einen Zeitraum von zehn Jahren erhoben werden. Zahlungspflichtig sollten Personen mit Wohnsitz in Deutschland und mit einem Nettovermögen von über einer Million Euro sein. Für Kinder sollte es einen zusätzlichen Freibetrag von 250.000 Euro geben.
Die Fraktion verweist zur Begründung der Vermögensabgabe auf den Anstieg der Staatsverschuldung in den letzten Jahren um mehr als 400 Milliarden auf nunmehr zwei Billionen Euro. Der Bund habe Garantien im Umfang von über 150 Milliarden Euro zugunsten maroder Banken bereitstellen müssen, um das Finanzsystem zu stabilisieren. Hinzu seien milliardenschwere Konjunkturpakete gekommen, um den Absturz der Wirtschaft zu bremsen. “Diese Lasten sollten nicht durch alle Steuerzahler, durch die Schwächsten über Sozialkürzungen oder künftige Generationen über zusätzliche Verschuldung getragen werden. Gerecht ist, dass diejenigen die Lasten tragen, die am meisten leisten können”, so die Grünen.
(Deutscher Bundestag, PM vom 05.06.2013)
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Montag, 10. Juni 2013 von Nico Scholz
Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.
Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen nach Auffassung der Richter gegen den allgemeinen Gleichheitssatz: Es liege eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung vor, für die es an hinreichend gewichtigen Sachgründen fehle.
Insbesondere der im Grundgesetz enthaltene besondere Schutz der Ehe könne nicht als Rechtfertigungsgrund dienen, so die Verfassungsrichter. Denn der Gesetzgeber habe die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheide sich die Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten.
Auch familienpolitische Intentionen rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht. Nach dem Einkommensteuergesetz hänge die Gewährung des Splittingvorteils allein von der Existenz einer Ehe ab, in der die Partner nicht dauernd getrennt leben. Unbeachtlich sei demgegenüber das Vorhandensein von Kindern sowie die Möglichkeit, dass während der Ehe gemeinsame Kinder der Ehepartner geboren werden. Außerdem gebe es auch kinderlose Ehen sowie Lebenspartner, die Kinder großziehen.
Die Rechtslage muss jetzt rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 01.08.2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07)
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Donnerstag, 6. Juni 2013 von Nico Scholz
Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sog. Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit.
Im Streitfall hatte der Kläger in der Schweiz für gut 250 Euro einen gebrauchten Pkw erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 Euro Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften. Bei der Einreise habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können. Das Zollamt hatte den Kläger gleichwohl zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 Euro herangezogen.
Das Finanzgericht hat dem Zollamt Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Ein Kraftfahrzeug sei ein Transportmittel. Als solches sei es bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück im Sinne des Befreiungstatbestands anzusehen. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gebe auch keinen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten.
FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 31.05.2013 zum Urteil 11 K 2960/12 vom 18.03.2013 (rkr)
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Mittwoch, 5. Juni 2013 von Nico Scholz
Ein Poolarbeitsplatz steht den Angestellten nicht vollumfänglich zur Verfügung. Folge: Der Angestellte darf die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen.
Im Streitfall begehrte ein Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer. Anhand einer Bescheinigung seiner Dienststelle wies er nach, dass bei seinem Arbeitgeber nur sog. Poolarbeitsplätze – auf acht Arbeitnehmer kommen drei Arbeitsplätze – bereitgehalten werden. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis darauf ab, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Kläger müsse sich bescheinigen lassen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf hingewiesen, dass dem Kläger in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, so dass der Abzugsausschluss nicht eingreife. Zwar handele es sich bei dem Büroarbeitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe dem Kläger jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Da der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen solchen hätte zugreifen können, habe er einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen. Dies rechtfertige den (beschränkten) Werbungskostenabzug.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.06.2013 zum Urteil 10 K 822/12 vom 30.05.2013
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Dienstag, 4. Juni 2013 von Nico Scholz
Die Finanzverwaltungen Österreichs und Deutschlands haben ihren intensiven Dialog zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitend gezahlten deutschen Renten fortgesetzt.
Die Besteuerung der Renten im Ausland wird seit 2009 zentral im Finanzamt Neubrandenburg und den Nebenstellen Rostock, Greifswald, Pasewalk, Schwerin und Malchin durchgeführt.
In den Gesprächen ging es insbesondere um weitere Vereinfachungen des Verfahrens durch eine bessere Einbindung der österreichischen Finanzverwaltung in den Besteuerungsprozess. Gemeinsames Ziel ist es, die Besteuerung für die Betroffenen so einfach und schonend wie möglich zu gestalten.
Die beiden Verwaltungen vereinbarten deshalb unter anderem eine Vernetzung der österreichischen “Auskunftsstelle deutsche Pension” mit dem Finanzamt Neubrandenburg. Der Austausch von Informationen soll generell und in Einzelfällen wesentlich intensiviert werden. Im Ergebnis können dadurch die Fragen der Betroffenen bereits in Österreich kurzfristig und bürgerfreundlich geklärt werden.
Bund und Länder hatten sich 2008 darauf geeinigt, die Zuständigkeit für die Besteuerung der Renten im Ausland im Finanzamt Neubrandenburg zu bündeln. Mittlerweile kümmern sich insgesamt etwa 250 Mitarbeiter um diesen besonderen Bereich der Steuerverwaltung. In vier Jahren haben sie über 720.000 Steuerbescheide aus Mecklenburg-Vorpommern in mehr als 120 Länder der Welt verschickt.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung Nr. 13/13 – 28.05.2013
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Dienstag, 4. Juni 2013 von Nico Scholz
Hat sich der Verkäufer eines Grundstücks dazu verpflichtet, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten, mindert der (erworbene) Erstattungsanspruch die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Im Streitfall hatte sich der Veräußerer im notariellen Kaufvertrag abweichend vom Üblichen und der gesetzlichen Regel in § 448 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Käufer die Notargebühren und die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch zu erstatten. Nachdem der Käufer die Erstattungszahlung erhalten hatte, beantragte er die Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids. Einspruch und Klage blieben erfolglos; auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Hat wie üblich der Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu tragen, erhöhen sie nicht die Gegenleistung, denn der Erwerber schuldet diese Beträge nicht dem Veräußerer und auch nicht für die Übertragung des Eigentums. Nichts anderes gilt im umgekehrten Fall, wenn der Verkäufer diese Kosten zu tragen hat. In diesem Fall wendet der Erwerber einen Teil des Kaufpreises dafür auf, um einen Kostenerstattungsanspruch zu erwerben. Gegenleistung ist aber nur der für den Grunderwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises. Der vereinbarte Kaufpreis ist deshalb um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern. Der Anspruch kann mit dem Nominalwert bemessen und direkt vom Kaufpreis abgezogen werden.
Das gilt allerdings nicht, soweit der Verkäufer dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer erstattet, denn die Grunderwerbsteuer beeinflusst ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht (§ 9 Abs. 3 GrEStG). Es wäre in diesem Fall steuerlich günstiger, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer selbst trägt und ein um die Grunderwerbsteuer geminderter Kaufpreis vereinbart wird.
Im Streitfall muss noch geklärt werden, ob der bestandskräftig gewordene Grunderwerbsteuerbescheid noch geändert werden kann.
BFH, Pressemitteilung Nr. 30 vom 29.05.2013 zu: Urteil vom 17.04.13 – II R 1/12
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