FLORENZ…
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Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 25.10.2011 – VII R 55/10).
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid aufgrund eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuerpflichtigen (Kläger) abgeführten Lohnsteuern (auf die festgesetzte Einkommensteuer) angerechnet und eine entsprechend hohe Steuererstattung ausgezahlt. Diese Steuererstattung vereinnahmte der Kläger stillschweigend. Erst mehr als fünf Jahre nach der letzten Änderung des Einkommensteuerbescheids erkannte das Finanzamt seinen Fehler. Daraufhin korrigierte es die Anrechnungsverfügung und verlangte den zu viel ausgezahlten Erstattungsbetrag zurück. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht.
Die Richter haben das Urteil des Finanzgerichts, das diese Rückforderung für rechtens gehalten hatte, sowie den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Der BFH ist der Ansicht, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist Rechtssicherheit darüber einkehren soll, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen hat oder was ihm zu erstatten ist. Das Finanzamt dürfe deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungsansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuerpflichtige noch verlangen könne, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18.01.2012
(BFH, 25.10.2011 – VII R 55/10)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
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Die Regelung, wonach der Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist, verstößt gegen Europarecht, sofern dauernde Lasten für eine Übertragung inländischen Vermögens geleistet werden (FG Münster, Urteil vom 17.11.2011 – 2 K 507/07 E).
Der Kläger, der im EU-Ausland ansässig ist, bekam von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Gesellschaftsanteil übertragen, mit dem er inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Im Gegenzug gewährte der Kläger seinem Vater wiederkehrende Leistungen, die dauernde Lasten (Sonderausgaben) im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz – EStG (a.F.) darstellten. Das Finanzamt versagte den beantragten Sonderausgabenabzug unter Hinweis auf die Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 3) EStG.
Vor dem Finanzgericht (FG) bekam der Kläger Recht.
Die Richter gewährten ihm den Sonderausgabenabzug. Es verstoße gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), wenn dauernde Lasten, die ein Inländer für die Übertragung einer inländischen Einkunftsquelle leistet, steuerlich abzugsfähig sind, während ein entsprechender Abzug bei einem gebietsfremden Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist. Das Gericht berief sich auf das zu einem ähnlichen Fall ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31.03.2011 – C-450/09 (Rechtssache “Schröder”).
Wegen der klaren Rechtsausführungen in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ließ das FG die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist unter dem Az. I B 190/11 beim BFH anhängig.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster im Newsletter 1/2012
(FG Münster, 17.11.2011 – 2 K 507/07 E)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
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Das Finanzamt darf eine Steuererstattung nicht vom Kontoinhaber zurückfordern, wenn der nicht mit dem Kontoinhaber identische Steuerpflichtige diese Kontonummer in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte (FG Münster, Urteil vom 15.11.2011 – 11 K 2203/10 AO).
Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte auf dem Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung die Kontonummer der Klägerin angegeben und angekreuzt, dass er der Kontoinhaber sei. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid und überwies die sich daraus ergebende Steuererstattung auf das angegebene Konto. Einen Tag später teilte der Ehemann dem Finanzamt seine Kontonummer mit. Daraufhin forderte das Finanzamt den erstatteten Betrag von der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung zurück. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Begründung, dass eine wirksame Anweisung zur Zahlung auf ihr Konto vorgelegen habe.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin Recht.
Nach Ansicht der Richter stellt die Angabe der Kontonummer in der Steuererklärung eine wirksame Zahlungsanweisung und damit einen Rechtsgrund für die Überweisung dar. Zum notwendigen Inhalt einer Zahlungsanweisung gehöre nicht die Angabe des Namens des Kontoinhabers. Die erst nach der Überweisung erfolgte Angabe der anderen Bankverbindung wirke nur für die Zukunft. Eine Anfechtungserklärung könne hierin nicht gesehen werden, da nicht erkennbar sei, dass die bisherige Zahlungsanweisung von Anfang an habe beseitigt werden sollen. Zudem sei kein Anfechtungsgrund in Form eines Irrtums gegeben. Denn ein Irrtum liege nicht vor, wenn der Erklärende eine Urkunde unterschreibt, ohne sich Vorstellungen über deren Inhalt zu machen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Ehemann die von einem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung ohne Überprüfung der Kontonummer unterschrieben hat.
(FG Münster, 15.11.2011 – 11 K 2203/10)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
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Kosten für die Adoption eines Kindes stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 – 6 K 1880/10).
Die Kläger, ein Ehepaar, können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Sie adoptierten ein Kind und machten die Kosten für die Adoption in Höhe von 8.560 EUR als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, so die Kläger.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Die Richter argumentieren, dass Adoptionskosten nicht zwangsläufig erfolgen würden. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist von den Klägern inzwischen auch unter dem Aktenzeichen VI R 60/11 eingelegt worden.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 11.01.2012
(FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 – 6 K 1880/10)
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Zahl ein Steuerpflichtiger Vergütungen an Künstler, die beschränkt steuerpflichtig sind, so kann er für nicht korrekt abgeführte Steuerbeträge in Haftung genommen werden (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 – 11 K 1171/09 H).
Nach Ansicht des Gerichts verstößt der im Einkommensteuergesetz geregelte Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die z.B. (wie im vorliegenden Fall) in einer Diskothek in Deutschland auftreten, nicht gegen EU-Recht. Die deutsche Finanzverwaltung müsse sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Steuerforderung im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie zu realisieren. Sie könne vielmehr den Schuldner der Vergütung – hier: den Betreiber der Diskothek -, der den Steuerabzug nicht oder nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat, in Haftung nehmen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 10.01.2012
(FG Düsseldorf, 03.08.2011 – 11 K 1171/09 H)
Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepageservice für Steuerberater
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Zusammenlebenden Geschwistern stehen nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu (FG Köln, Urteil vom 16.11.2011 – 9 K 3197/10).
Kläger im vorliegenden Verfahren waren die Geschwister des Erblassers, die mit dem Verstorbenen das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hatten. Sie begehrten die Zuerkennung der Erbschaftsteuerklasse I, die für Ehegatten und Lebenspartner zur Anwendung kommt. Die Kläger sahen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar an und beriefen sich wegen der Eingruppierung in eine für sie ungünstigere Steuerklasse auf die Verletzung von Verfassungsrecht.
Das Finanzgericht (FG) sah dies anders und wies die Klage ab.
Nach Ansicht der Richter stellt die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung der Geschwistergemeinschaft mit Ehe und eingetragenen Lebenspartnern keine Verletzung von Grundrechten dar. Insbesondere sei der Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz – GG) nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, um einen Ausnahmefall handele. Auch sei eine Differenzierung zu Ehe und eingetragenen Lebenspartnern sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht bestehe. Schließlich liege keine Verletzung des Schutzes der Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG) vor, da die Geschwistergemeinschaft nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kleinfamilie zähle.
Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen, da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob eine entsprechende Anwendung der ab dem 01.01.2010 für Geschwister wesentlich reduzierten Steuersätze bereits im Streitjahr 2009 in Betracht kommt. Die Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts vorgezogen auf das Jahr 2009 haben die Richter in ihrem Urteil ebenfalls abgelehnt, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln vom 02.01.2012
(FG Köln, 16.11.2011 – 9 K 3197/10)
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Die Änderung der Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung von Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Kosten im Zusammenhang mit Strafprozessen (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 – 2 K 6/11).
Der Kläger war wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 EUR bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, wandte sich der Kläger an das Finanzgericht (FG) Hamburg.
Das FG wies die Klage ab.
Die Richter vertreten in dem Urteil die Ansicht, dass Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen sind und nur ausnahmsweise ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug möglich ist. Eine Abzugsfähigkeit dieser Kosten sei nur dann gegeben, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen.
Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens. Bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt hat. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten.
Mit dieser Entscheidung hat das Gericht jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zu Zivilprozesskosten im Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Hamburg vom 09.01.2012
(FG Hamburg, 14.12.2011 – 2 K 6/11)
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