Und wann kommen Sie raus aus dem Toten Winkel?

Freitag, 30. Juli 2010 von Nico Scholz

Kinder bekommen von Round Table 224 Rottweil eindrucksvolle Lerneinheit zu Totem Winkel

Jährlich verunglücken Kinder tödlich im Straßenverkehr. Bei 4 von 6 Unfällen werden sie von rechts abbiegenden LKW’s überfahren. Diese Kinder befanden sich im Toten Winkel – die LKW Fahrer konnten sie NICHT sehen! LKW Fahrer sehen nur 62 Prozent ihres Umfeldes, der Rest von 38 Prozent liegt im Toten Winkel. Im Gegensatz zu Autofahrern ist es LKW Fahrern nicht möglich, mit dem Blick über die Schulter einen Fahrradfahrer oder Fussgänger wahrzunehmen.

Dies haben wir als Mitglieder des Serviceclubs Round Table zum Anlass genommen, das Schulprojekt „Raus aus dem Toten Winkel“ zu initiieren und es deutschlandweit an Grundschulen bekannt zu machen.

Wir gestalten für die Schulen ehrenamtlich einen Projekttag, an dem wir auf dem Schulhof mit Hilfe eines großen LKW die Gefahrensituation im Straßenverkehr für die Schüler nachstellen. Jeder Schüler nimmt auf dem Sitz des LKW-Fahrers Platz und lernt dessen Perspektive aus dem Führerhaus kennen.

Denn kein Kind ist aus der Sicht des Fahrers – trotz Spiegeln – zu sehen, obwohl sich in dem Moment eine gesamte Schulklasse im Toten Winkel des LKW befindet.

Ziel unseres Projektes ist es, Schüler für diese Gefahrensituation zu sensibilisieren und ihnen konkrete Tipps und Verhaltensweisen mit auf den Weg zu geben, um in Zukunft Unfälle zu vermeiden.

 

So wurden bisher 500 Schüler der vierten Klassen von Rottweiler Grundschulen und Umgebung der Tote Winkel näher gebracht. Letztes Projekt von uns war am 21. Mai 2010 an der Grundschule in Zimmern o.R. bei dem wir durch die Firma Hermann Burgbacher “Burgbacher Transporte” mit dem Vorführ-lastwagen unterstützt wurden (siehe Bild).

 

 

“Unser Wunsch und unser Ziel ist es, einen regelmäßigen Verkehrsunterricht an den Rottweiler Grundschulen zu etablieren und somit durch unseren praktischen Unterricht dazu beitragen, dass sich die Kinder der Gefahr bewusst werden”, so Round Table 224 Rottweil.

 

Deshalb hat Round Table 224 Rottweil am Freitag, 16. Juli 2010 wieder vor dem alten Rathaus einen Aktionstag “Raus aus dem Toten Winkel” für die vierten Klassen der Grundschulen in Rottweil veranstaltet. An diesem Tag wurden 5 Schulen und 120 Kinder der tote Winkel gezeigt. Unterstützt wurden die Tabler diesmal von der Firma Dieter E. Albrecht “Abschleppdienst” (siehe Bilder).

Mehr zu Raus aus dem Toten Winkel finden Sie unter http://www.toter-winkel.de .

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Kleinunternehmerregelung hilft gegen den Schwarzmarkt

Donnerstag, 29. Juli 2010 von Nico Scholz

Nach Ansicht der Bundesregierung gibt es keine negativen Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Freigrenze für Kleinunternehmen.

Sofern ein Unternehmer mit seinem Unternehmen bestimmte Umsatzgrenzen im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreitet, wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG ist anzuwenden, wenn der maßgebende Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.

Mit dieser Regelung soll nach Aussage der Bundesregierung in erster Linie der Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmer und Finanzverwaltung reduziert werden. Außerdem werde für Kleinunternehmer der Anreiz gesenkt, “die angebotene Leistung auf dem Schwarzmarkt zu vertreiben”. Wie viele Unternehmen von der Regelung profitieren, könne die Bundesregierung nicht sagen.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 259 vom 28.07.2010

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Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen

Mittwoch, 28. Juli 2010 von Nico Scholz

Nutzt ein Lediger unentgeltlich Wohnraum im elterlichen Haus und steht ihm keine eigene Küche zur Verfügung, so spricht dieses gegen die Anerkennung eines eigenen Hausstandes im Sinne der doppelten Haushaltsführung (BFH, Beschluss vom 04.05.2010 – VI B 156/09).

Der ledige Kläger bewohnte im Dachgeschoss des elterlichen Hauses Wohnraum ohne eigene Küche, der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Daneben nutzte der Kläger eine Eigentumswohnung am Arbeitsort. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend, wobei er den Wohnsitz bei seinen Eltern als Haupthausstand angab. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ab und das Finanzgericht (FG) stimmte dem zu, wobei es eine Revision der Rechtssache vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht zuließ.

Der BFH hat die daraufhin vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seines Haupthausstandes (Lebensmittelpunkt) beschäftigt ist und am Beschäftigungsort oder in dessen Umgebung aus beruflichen Gründen eine zweite Unterkunft unterhält. Im vorliegenden Fall hatte das FG in der kostenlosen Nutzung des Wohnraums im elterlichen Haus durch den Kläger sowie in dem Fehlen einer Küche gewichtige Indizien dafür gesehen, dass der Kläger im Haus seiner Eltern nicht über einen eigenen Hausstand verfügte. Vielmehr sei er in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen. Nach Ansicht des BFH ist diese Schlussfolgerung, zu der das FG aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gekommen sei, nicht zu beanstanden.

Außerdem habe das FG auch darauf abgestellt, dass der Kläger trotz der Dauer seiner Auswärtstätigkeit keine Umstände dargelegt hat, die belegt hätten, dass sein Lebensmittelpunkt (weiter) am Wohnort der Eltern lag. Auch gegen diesen Aspekt in der Würdigung des Sachverhalts hatte der BFH keine Bedenken.

Das FG sei damit zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass ein Haupthausstand im Sinne der doppelten Haushaltsführung nicht vorlag und somit eine wesentliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärungen nicht gegeben war.

(BFH, 04.05.2010 – VI B 156/09)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

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Betriebsprüfer kann Kosten für häusliches Arbeitszimmer nicht absetzen

Dienstag, 27. Juli 2010 von Nico Scholz

Im häuslichen Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers findet i.d.R. nicht der inhaltliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit statt, sodass die Kosten hierfür nicht steuerlich absetzbar sind (FG Niedersachsen, Urteil vom 01.10.2009 – 1 K 11449/05).

Im Streitfall hatte der Kläger, der als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig war, die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung – zu Recht, wie das FG Niedersachsen urteilte.

Nach Ansicht der Richter ist die Voraussetzung für den Werbungskostenabzug, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, bei einem Betriebsprüfer i.d.R nicht gegeben. Bei diesem liege der inhaltliche Schwerpunkt seiner Arbeit in den zu prüfenden Betrieben, da dem Gesetz zufolge (§ 200 Abs. 2 AO) die Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu erfolgen habe. Ein häusliches Arbeitszimmer diene in diesen Fällen lediglich der Erledigung aller vor- und nachbereitenden Arbeiten einer Außenprüfung.

Auch ein nach damaliger Rechtslage noch möglicher beschränkter Werbungskostenabzug kam im Streitfall u.a. deshalb nicht in Betracht, da dem Kläger entgegen seiner Behauptung neben dem häuslichen Arbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

(FG Niedersachsen, 21.07.2010, Az.: 1 K 11449/05)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

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Abziehbarkeit von Kosten für die Berufsausbildung

Montag, 26. Juli 2010 von Nico Scholz

Das Finanzgericht (FG) Münster hat eine klare Abgrenzung getroffen zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung, deren Kosten steuerlich als Sonderausgaben nur begrenzt berücksichtigt werden, und einer weiteren Ausbildung, deren Kosten als (vorweggenommene) Werbungskosten voll abzugsfähig sind (Urteil vom 06.05.2010 – 3 K 3347/07 F).

 

Im Streitfall hatte der Kläger im Rahmen des Zivildienstes über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Im Jahr 2005 begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und zahlte hierfür über 30.000 Euro. Arbeitslohn erzielte er erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufgenommen hatte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf 0 Euro fest und berücksichtigte hierbei die Kosten der Pilotenausbildung lediglich als Berufsausbildungskosten und damit als Sonderausgaben in Höhe des Maximalbetrags von 4.000 Euro. Der Kläger begehrte dagegen eine vollständige Anerkennung seiner Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten für seinen späteren Beruf als Pilot, wodurch in 2005 insgesamt ein Verlust entstanden wäre. Dieser wäre sodann im Wege des Verlustvortrags in den Jahren, in denen der Kläger Einkünfte als Pilot erzielte, berücksichtigt worden und hätte seine steuerliche Belastung gemindert. Der Kläger vertrat die Auffassung, seine vorherige Ausbildung zum Rettungssanitäter sei als Erstausbildung anzusehen, sodass die Pilotenausbildung eine weitere Ausbildung darstelle, auf die die Regelung des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzuwenden sei; somit seien die Kosten voll abzuziehen.

Vor dem Finanzgericht scheiterte der Kläger mit seiner Klage.

Die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium gehören gem. § 12 Nr. 5 EStG zu den eigentlich nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Gleichzeitig wird aber über § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein (beschränkter) Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 Euro für diese Aufwendungen zugelassen. Für weitere Ausbildungen oder Studien des Steuerpflichtigen kommt ggf. ein Abzug der gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten in Betracht. Im vorliegenden Fall vertrat das Gericht die Ansicht, dass eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG nur vorliegt, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Dies sei der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird und die Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Hieran fehle es bei der Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter. Daher sei nicht die Ausbildung zum Rettungssanitäter sondern die Pilotenausbildung als erstmalige Berufsausbildung anzusehen. Dies habe zur Folge, dass die Aufwendungen keine vorweggenommenen Werbungskosten darstellten und somit nicht durch einen Verlustvortrag in künftigen Besteuerungszeiträumen nutzbar gemacht werden könnten.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Revision zum BFH zugelassen.

(FG Münster, 06.05.2010 – 3 K 3347/07 F)

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

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Wir haben Zuwachs bekommen…

Mittwoch, 21. Juli 2010 von Nico Scholz

Die Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR hat Zuwachs bekommen. Wir freuen uns auf die Verstärkung unseres Teams!!!

Frau Olivia Wahle ist Steuerfachangestellte und zuständig für Jahresabschlüsse, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Steuererklärungen und Korrespondenz.

Mehr zu unserem Team:

http://www.witte-scholz.de/steuerberater/kanzlei_team.php

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Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer

Mittwoch, 21. Juli 2010 von Nico Scholz

Mit Schreiben vom 01.07.2010 (IV D 3 – S7420/07/10061 :002) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung eines BFH-Urteils Stellung genommen, in dem es um den Anspruch einer natürlichen Person auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke geht.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.09.2009 (Az.: II R 66/07) entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch Anmeldung eines Gewerbes die ernsthafte Absicht bekundet, unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Umsatzsteuergesetz – UStG) tätig zu werden, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist. Etwas anderes soll nur in Fällen offensichtlichen Umsatzsteuerbetrugs gelten.

Die Finanzverwaltung weist in dem BMF-Schreiben darauf hin, dass sie die bisherige einheitliche Verwaltungspraxis von Bund und Ländern beibehält. Hiernach würden Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft. Sofern Zweifel an der Existenz des Unternehmens bestehen, seien weitere Maßnahmen, wie z.B. die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, erforderlich. Diese Verwaltungspraxis diene dem Interesse der Sicherung des Umsatzsteueraufkommens.

Die Finanzverwaltung weist in ihrem Schreiben weiter darauf hin, dass allein die Erklärung des Antragstellers, ein selbstständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sei. Das Finanzamt habe – auch unter Beachtung des o.g. BFH-Urteils – Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen.

Das BMF greift in dem Schreiben ferner die Konstellation eines Missbrauchsfalls auf, der in dem BFH-Urteil genannt wird und zu einer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer führt. Es geht hierbei um Sachverhalte, in denen offenkundig das Ziel verfolgt wird, den Vorsteuerabzug unrechtmäßig für Leistungen, die zu privaten Zwecken bezogen wurden, in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang stellt die Finanzverwaltung klar, dass sich der Missbrauch nicht auf solche Fälle beschränke.

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

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VZ 2009: Verlängerte Steuererklärungsfristen in Hessen

Dienstag, 20. Juli 2010 von Nico Scholz

Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 sind in Hessen die Steuererklärungsfristen in sog. Beraterfällen auf den 28.02.2011 verlängert worden. Dies sieht ein entsprechender Erlass vom 17.06.2010 vor.

 

Normalerweise sind Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, bis zum 31.12. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Ein Pilotprojekt in Hessen sieht nun erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 eine Verlängerung der Abgabefrist in Beraterfällen auf den 28.02. des Zweitfolgejahres, also auf den 28.02.2011 vor. Die Abgabefrist der Steuerpflichtigen, die nicht steuerlich beraten sind, bleibt hiervon unberührt. Hier gilt weiterhin die Abgabefrist des 31.05.2010.

Von der Fristverlängerung erwartet sich die Finanzverwaltung eine deutliche Verbesserung des Abgabeverhaltens sowie die Erhöhung der Quote für eingegangene Steuererklärungen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung behält sie sich vor, gewisse Steuererklärungen vorab anzufordern. Weiterhin ist vorgesehen, dass die hessische Finanzverwaltung im Oktober des Folgejahres ein Hinweisschreiben an die steuerlich beratenden Steuerpflichtigen versendet, deren Steuererklärung noch offen ist, um sie an die Abgabe der erforderlichen Unterlagen bei ihrem Steuerberater zu erinnern.

 

Sollte dieses auf Kooperation setzende Modell sowohl auf Seiten der Berater als auch bei der hessischen Finanzverwaltung als Erfolg angesehen werden, könnte es gegebenenfalls die Grundlage für eine bundesweit einheitliche Lösung bilden.

 

Der Fristenerlass vom 17.06.2010 ist auf der Homepage des Steuerberaterverbandes Hessen e.V. veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

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Haftung des Arbeitgebers für vom Angestellten hinterzogene Lohnsteuer

Montag, 19. Juli 2010 von Nico Scholz

Werden von einer Arbeitnehmerin aufgrund einer Steuerhinterziehung zu geringe Lohnsteuerbeträge angemeldet und abgeführt, so haftet der Arbeitgeber hierfür (BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 29/08).

Für die Lohnbuchhaltung der Klägerin, einer GmbH, war eine Personalleiterin zuständig. Die Personalleiterin manipulierte ihre eigenen Gehaltsabrechnungen, wodurch sie zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer an das Finanzamt abführte. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung waren die Manipulationen nicht aufgefallen, stattdessen zeigte die Klägerin später dem Finanzamt gegenüber an, dass von der Angestellten zu geringe Lohnsteuerabzugsbeträge einbehalten worden waren. Das Finanzamt nahm die Klägerin für diese Beträge als Haftungsschuldnerin in Anspruch.

Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos, auch die Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen.

Der Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Eine solche Haftung ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Finanzamt unverzüglich anzeigt, dass er von seinem Recht zur Änderung des Lohnsteuereinbehalts keinen Gebrauch macht oder machen kann. Die Richter stellen in ihrem Urteil fest, dass ein solcher Haftungsausschluss die Berechtigung zur Korrektur des Lohnsteuereinbehalts auf Seiten des Arbeitgebers voraussetzt. Allein die Information über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt gegenüber dem Finanzamt reiche dafür nicht aus. Im vorliegenden Fall sei eine solche Korrekturberechtigung nach den gesetzlichen Vorgaben nicht gegeben. Die hier in Betracht kommende Variante einer solchen Berechtigung, bei der ein Arbeitgeber nachträglich Lohnsteuer einbehalten kann, wenn er erkennt , dass der bisherige Lohnsteuereinbehalt nicht ordnungsgemäß war, greife im vorliegenden Fall nicht. Ein solches “Erkennen” sei bei einem vorsätzlich fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich nach Ansicht der Richter nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, da sie sich das Wissen ihres Vertreters (hier: der Personalleiterin) zurechnen lassen müsse. Dieses Wissen sei bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung klar gegeben.

Ein wesentlicher Aspekt des Urteils ist in der Aussage zu sehen, dass sich ein Arbeitgeber seiner Verantwortung nicht entziehen kann, indem er seine Pflichten nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt.

BFH, 21.04.2010 – VI R 29/08

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

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Modelle zur Reform der Gemeindefinanzen

Freitag, 16. Juli 2010 von Nico Scholz

Derzeit werden in der Gemeindefinanzkommission drei Modelle diskutiert, die entweder durch Abschaffung oder aber durch Änderungen bei der Gewerbesteuer die Gemeindefinanzen reformieren sollen.

Das sog. “Prüfmodell” sieht nach Angaben der Bundesregierung vor, die Gewerbesteuer einschließlich der Gewerbesteuerumlage und der Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer abzuschaffen. Die Gemeinden sollen stattdessen einen mit Hebesatzrecht ausgestatteten Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhalten. Der Zuschlag soll dem aktuellen Gemeindeanteil an der Einkommensteuer entsprechen (15 %). Die Einkommensteuer-Tarifeckwerte sollen im Gegenzug um 15 % sinken. Durch den Zuschlag bei der Körperschaftsteuer würde sich deren Steuersatz um 9,65 % auf 24,65 % erhöhen.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat ein weiteres Modell eingebracht, in dem die Gewerbesteuer beibehalten, dafür aber der Kreis der Steuerpflichtigen um Freiberufler ergänzt werden soll. Nach diesen Plänen würde die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer um gezahlte Zinsen erweitert.

Das dritte Modell stammt nach Angaben der Bundesregierung von der Stiftung Marktwirtschaft und sieht die Abschaffung der Gewerbesteuer vor. Im Gegenzug hierzu sollen die Kommunen am Lohnsteueraufkommen beteiligt werden, außerdem ist die Einführung einer neuen kommunalen Unternehmensteuer mit Hebesatzrecht vorgesehen.

Es bleibt abzuwarten, ob eine Gemeindefinanzreform tatsächlich umgesetzt und welchem Modell in diesem Fall der Vorzug gegeben wird.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater

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